Sylt. Wenn Hecken über den Gehweg wachsen, Äste in den Radweg ragen oder Unkraut die Wege einengt, kann es für Fußgänger und Radfahrer schnell gefährlich werden. Die Gemeinde Sylt erinnert deshalb am 9. Oktober 2026 Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte daran, ihre angrenzenden Geh- und Radwege regelmäßig zu kontrollieren und von störendem Bewuchs freizuhalten.
Dabei geht es nicht nur um ein gepflegtes Erscheinungsbild, sondern vor allem um die Verkehrssicherheit. Kinder auf dem Schulweg, Menschen mit Rollatoren, Eltern mit Kinderwagen und Radfahrer sollen die öffentlichen Wege uneingeschränkt und gefahrlos nutzen können.
Auch die obere Bordsteinkante muss freigehalten werden
Nach Angaben der Gemeinde sind Eigentümer und Nutzungsberechtigte aufgefordert, die Geh- und Radwege entlang ihrer Grundstücke von Bewuchs und Unkraut freizuhalten. Ausdrücklich eingeschlossen ist dabei auch die obere Bordsteinkante.
Gerade an Grundstücksgrenzen breiten sich Pflanzen mitunter unbemerkt auf öffentliche Flächen aus. Was zunächst nur ein wenig Grün am Wegesrand ist, kann mit der Zeit die nutzbare Breite eines Gehwegs einschränken.
Besonders dort, wo sich Fußgänger und Radfahrer wenig Platz teilen müssen, können überhängende Zweige oder ausladende Hecken zum Hindernis werden.
Verkehrszeichen und Straßenlaternen dürfen nicht verdeckt sein
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft Bäume und Sträucher, deren Äste in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.
Sie müssen nach Angaben der Gemeinde so zurückgeschnitten werden, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Dabei ist auch darauf zu achten, dass Verkehrsschilder und Straßenleuchten jederzeit frei sichtbar bleiben.
Wachsen Äste in Straßenlaternen hinein, kann das nicht nur die Beleuchtung beeinträchtigen. Die Gemeinde weist auch auf die Gefahr hin, dass die Leuchtenköpfe durch einwachsende Äste beschädigt werden können.
Grundstückseigentümer sollten deshalb nicht nur auf den Bewuchs unmittelbar am Boden achten, sondern auch auf Äste, die in größerer Höhe über Geh- und Radwege hinausragen.
Rückschnitt zur Verkehrssicherheit ganzjährig möglich
Beim Schneiden von Hecken und Gehölzen herrscht häufig Unsicherheit darüber, welche Arbeiten zu welcher Jahreszeit erlaubt sind.
Die Gemeinde stellt hierzu klar: Ein Unterhaltungsschnitt im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist ganzjährig zulässig.
Damit können störende oder gefährliche Überhänge auch außerhalb der üblichen Rückschnittzeiten beseitigt werden. Diese Regelung bezieht sich auf den erforderlichen Pflege- und Unterhaltungsschnitt und ist nicht mit einer generellen Erlaubnis zum vollständigen Entfernen oder starken Zurückschneiden von Gehölzen gleichzusetzen. Artenschutzrechtliche Vorgaben sind weiterhin zu beachten.
Wo die Regeln für die Insel nachzulesen sind
Die Gemeinde verweist auf die geltenden Satzungen, in denen die jeweiligen Pflichten geregelt sind. Für das Gebiet der Gemeinde Sylt können diese unter www.gemeinde-sylt.de eingesehen werden.
Die entsprechenden Regelungen für Hörnum, Kampen, List sowie Wenningstedt-Braderup sind auf der Internetseite www.amtlandschaftsylt.de veröffentlicht.
Wer Fragen zur Gehwegreinigung oder zum erforderlichen Hecken- und Baumschnitt hat, kann sich direkt an das Ordnungsamt wenden.
Als Ansprechpartnerinnen stehen Frau Weidmann unter 04651 851-509 und Frau Hablick unter 04651 851-506 zur Verfügung. Schriftliche Anfragen können an ordnungsamt@gemeinde-sylt.de gerichtet werden.
Die Botschaft der Gemeinde ist eindeutig: Wer ein Grundstück besitzt oder nutzt, sollte regelmäßig prüfen, ob Hecken, Sträucher oder Unkraut den öffentlichen Weg beeinträchtigen. Oft genügt bereits ein rechtzeitiger Pflegeschnitt, damit Geh- und Radwege für alle sicher und gut passierbar bleiben.