Tinnum. Das kapitalismuskritische Punk-Protestcamp kann wie geplant vom 20. Juli bis 16. August 2026 auf der Tinnumer Festwiese stattfinden. Nach mehreren rechtlichen Auseinandersetzungen entschied zuletzt das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zugunsten der Veranstaltergruppe „Aktion Sylt“. Der Beschluss kann nicht mehr angefochten werden.
Ausgangspunkt des Streits war eine Entscheidung des Kreises Nordfriesland im Mai. Die Kreisverwaltung hatte das Camp nicht als Versammlung nach dem Versammlungsfreiheitsgesetz anerkannt. Nach ihrer Einschätzung überwog der Charakter einer gemeinschaftlichen Freizeit- und Campingveranstaltung, während die politische Meinungsäußerung in den Hintergrund trete. Dadurch fehlte den Veranstaltern die rechtliche Grundlage, um die Tinnumer Festwiese für das Camp zu nutzen.
Die Gruppe „Aktion Sylt“ widersprach dieser Bewertung und stellte einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Schleswig. Das Gericht entschied, dass das Camp vorläufig als Versammlung zu behandeln sei. Der Widerspruch gegen die Entscheidung des Kreises Nordfriesland entfaltete damit aufschiebende Wirkung. Bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung durfte das Vorhaben weiter vorbereitet werden.
Nachdem der Kreis Nordfriesland einen weiteren Widerspruchsbescheid erlassen hatte, befasste sich das Verwaltungsgericht Schleswig erneut mit dem Fall. Auch diesmal bestätigten die Richter den versammlungsrechtlichen Schutz des Camps.
Parallel legte der Kreis Nordfriesland Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht ein. Die Kreisverwaltung hielt an ihrer Auffassung fest, dass der Freizeit- und Spaßcharakter der Veranstaltung überwiege. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde am Freitagabend jedoch zurück und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz.
Nach Ansicht der Gerichte dienen das Camp und seine Zelte nicht nur der Unterbringung und Versorgung der Teilnehmer. Vielmehr sei die gemeinsame Anwesenheit auf der Tinnumer Festwiese ein wesentlicher Bestandteil des politischen Konzepts. Die Wahl des Veranstaltungsortes auf Sylt solle einen sichtbaren Kontrast zum Image der Insel als Aufenthaltsort wohlhabender Gäste schaffen. Damit trage das Camp zur öffentlichen Meinungsbildung bei und falle unter den Schutz des Versammlungsrechts.
Mit der unanfechtbaren Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist der Weg für das Protestcamp frei. Die Veranstaltung findet bereits zum fünften Mal auf Sylt statt. Im vergangenen Jahr hielten sich nach Angaben der Veranstalter zeitweise rund 200 Teilnehmer auf dem Gelände auf.