Sylt. Der Bau- und Planungsausschuss der Gemeinde Sylt hat den geänderten Entwurf zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 für ein Wohngebiet in Westerland beraten und einen erneuten Entwurfs- und Veröffentlichungsbeschluss gefasst. Die Entscheidung mit einem Satzungsbeschluss trifft die Gemeindevertretung zu einem späteren Zeitpunkt.
Mit der Änderung verfolgt die Gemeinde das Ziel, Dauerwohnraum besser zu sichern, die Wohnfunktion des Quartiers zu erhalten und gleichzeitig den Tourismus als wichtigen Wirtschaftsfaktor zu berücksichtigen. Der Bebauungsplan regelt unter anderem die Zulässigkeit von Dauerwohnungen, Ferienwohnungen und Zweitwohnungen sowie die künftige Bebauungsstruktur.
Nachdem der Planentwurf bereits 2025 öffentlich ausgelegt worden war, gingen Stellungnahmen von Bürgern, Behörden und Trägern öffentlicher Belange ein. Diese machten eine Überarbeitung erforderlich. Insbesondere soll der Verdrängung von Dauerwohnraum und einer weiteren Ausweitung von Ferienwohnungen stärker entgegengewirkt werden. Deshalb muss der geänderte Entwurf erneut veröffentlicht und die Öffentlichkeit ein weiteres Mal beteiligt werden.
Im Mittelpunkt der aktuellen Beratung stand die künftige Nutzung im Sondergebiet SO 1. Ursprünglich hätte der Entwurf langfristig eine deutliche Zunahme der Ferienwohnungen ermöglicht. Die SPD-Fraktion beantragte deshalb, die Zahl der Ferienwohnungen auf eine Ferienwohnung pro Grundstück beziehungsweise Gebäude zu begrenzen. Dieser Antrag wurde einstimmig beschlossen.
Damit gilt für den Bereich SO 1 künftig: Pro Gebäude ist eine Dauerwohnung und eine Ferienwohnung zulässig. Die Nutzung von Kellergeschossen sowohl für Dauerwohn- als auch für Ferienwohnen wird nun erstmals ermöglicht.
Die CDU-Fraktion setzte zugleich durch, dass im Protokoll ausdrücklich festgehalten wird, dass diese Regelung ausschließlich für den Bebauungsplan Nr. 28 gelten soll. Für künftige Bebauungspläne hält die CDU weiterhin an ihrer grundsätzlichen Position fest, die Nutzung von Kellergeschossen für Dauer- und Ferienwohnen zu ermöglichen.
Der geänderte Planentwurf mit seiner Begründung erneut öffentlich ausgelegt. Während dieser Beteiligungsphase können Bürger, Behörden und Träger öffentlicher Belange erneut Stellungnahmen abgeben. Erst nach deren Auswertung und dem anschließenden Satzungsbeschluss tritt die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 in Kraft.